RESTWERTERMITTLUNG

Ersatzansprüche & Rechte

Wenn ein Kfz-Gutachter den Restwert eines Fahrzeugs nach einem Totalschaden ermittelt, verschafft dies dem Halter eine günstigere Rechtsposition gegenüber der Versicherung, die den Schaden reguliert.
Das kann die Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners oder die eigene Kaskoversicherung sein. Diverse Gerichtsurteile verweisen auf die Bedeutung des Gutachtens eines Sachverständigen.

 

 

Ersatzansprüche nach dem Kfz-Gutachten

Der geschädigte Halter hat nach oberster Rechtsprechung gegenüber der Versicherung grundsätzlich Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs abzüglich des Restwertes des Unfallwagens, den der anerkannte Sachverständige ermittelt hat. Der Restwert wird häufig von der Versicherung zu hoch angesetzt, um weniger leisten zu müssen. Dabei wird auf diverse Verwertungsmöglichkeiten unter anderem auf verfügbare Online-Angebote verwiesen. 1993 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Geschädigte den vom Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert zugrunde legen kann und die entsprechende Ausgleichszahlung von der Versicherung erwarten darf (BGH, NJW 1993, S. 769). Es ist nicht möglich, den Geschädigten auf einen höheren Restwert zu verweisen, den spezialisierte Restwertaufkäufer gegebenenfalls auf Sondermärkten - unter anderem über das Internet - anbieten (OLG Saarbrücken, Aktenzeichen 3 U 790/01 - 25 mit Bezug auf das 1993er BGH-Urteil). Dass der örtliche Markt entscheidend sei, stellten unter anderem die Amtsgerichte München (331 C 8633/01), Bitburg (5 C 389/01) und Kleve (30 C 282/00) fest. Der online verfügbare Markt spielt somit keine Rolle.

Versicherung darf kein Angebot aufzwingen

Die Versicherung kann natürlich auf eigene Rechnung nach günstigeren Verwertungsmöglichkeiten suchen. Hierzu muss die Versicherung jedoch auch alle Aufwendungen übernehmen (OLG Hamm, Düsseldorf, BGH). Das bedeutet, wenn die Versicherung ein entsprechendes Angebot findet, müsste sie das Unfallfahrzeug am Ort des Geschädigten abholen. Der Geschädigte muss nach Auffassung des OLG Köln aber nicht auf dieses Angebot der Versicherung warten. Er kann das Fahrzeug nach dem vorliegenden Kfz-Gutachten verwerten und den Ausgleich bei der Versicherung geltend machen. Der BGH hat diese Rechtsauffassung bestätigt und hinzugefügt, dass der Geschädigte die Versicherung nicht einmal über einen Verkauf des beschädigten Fahrzeugs informieren muss. Zudem stellte der BGH fest, dass der Geschädigte sogar verpflichtet sein kann, das Kfz-Sachverständigengutachten einzuholen, wenn er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen möchte (Urteil vom 12.07.2005).