OPFERGRENZE 130%

130% Regelung

Ist durch einen KFZ-Sachverständigen ein Unfallfahrzeug als Totalschaden eingestuft worden, so hat der Geschädigte noch immer die Möglichkeit, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn er sich z.B. aus persönlichen Gründen nicht von seinem Fahrzeug trennen und es weiterhin nutzen möchte. Bei einer nachweislich durchgeführten Reparatur, die nicht mehr als 130% des Wiederanschaffungswertes eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs kostet, sind die Kosten durch die Versicherung des Unfallgegners (oder der eigenen oder bei Selbstverschulden durch ihn selbst) zu erstatten.

 

Als Beispiel kann folgende Rechnung dienen:

Ein Unfallfahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 12.000 Euro. Sie liegen somit bei 120% des Wiederbeschaffungswertes und sind dem Geschädigten vollständig zu erstatten. In diesem Fall läge die Opfergrenze von 130% bei 13.000 Euro, d.h. Reparaturkosten von bis zu 13.000 Euro wären komplett erstattungsfähig. Es muss natürlich anhand einer Werkstattrechnung nachgewiesen werden, dass die Reparatur in dem angegebenen Kostenrahmen auch tatsächlich durchgeführt wurde.

 

Dies gilt in erster Linie für unechte Totalschäden (Summe von Reparaturkosten und Minderwert übersteigt die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeuges). Aber auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann unter bestimmten Bedingungen die Opfergrenzen-Regelung zur Anwendung kommen. Die aktuelle Rechtsprechung in diesem Bereich ist derzeit jedoch noch spekulationsbehaftet. Für Geschädigte, die beabsichtigen ihr totalbeschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen, empfiehlt es sich vor Reparatur einen unabhängigen Gutachter oder die Hilfe von Fachanwälten in Anspruch zu nehmen.