ANSPRUCH AUF NUTZUNGSAUSFALL

Voraussetzungen & Rechtssprechung

Der Nutzungsausfall eines geschädigten Kraftfahrers nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann über eine Tabelle mit 11 Fahrzeugklassen (Nutzungsausfallgruppen) errechnet werden.

 

 

Bei Schwacke oder ADAC sind die genauen Sätze zu finden. Sie reichen von 23 Euro pro Tag in Gruppe A (zum Beispiel: Fiat Panda, VW Fox) bis zu 175 Euro pro Tag in Gruppe L (zum Beispiel: 750er BMW, Jaguar, Porsche).
Für Motorräder gibt es eine adäquate Liste. Der Nutzungsausfall muss nachgewiesen werden. Eine rein fiktive Berechnung genügt nicht. Die Erstattung erfolgt durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

Voraussetzungen für die Nutzungsausfallentschädigung

Eine Nutzungsausfallentschädigung gibt es in verschiedenen Bereichen, der Verkehrsunfall gehört zu den Klassikern. Die Entschädigung ergibt sich allein daraus, dass der Geschädigte fortlaufende Kosten, wie die Versicherung und Steuer für das Fahrzeug weiter zu tragen hat ohne davon einen Nutzen zu haben. Alternativ zum Nutzungsausfall kann sich ein Geschädigter von der gegnerischen Versicherung einen Mietwagen bezahlen lassen.

Kraftfahrer, die eher privat unterwegs sind und auf das Fahrzeug einige Tage verzichten können, sind mit der Nutzungsausfallentschädigung vielfach besser beraten. Die Nutzungsausfallentschädigung wird nur bis zum Zeitpunkt der Instandsetzung oder bis zum möglichen Reparaturabschluss gezahlt. Das betrifft auch Totalschäden, nach denen sich der Kraftfahrer ein neues Fahrzeug anschaffen muss. Diese Fälle sind regelmäßig umstritten, da niemand festlegen kann, wie schnell sich ein Kraftfahrer nach der Regulierung durch die Versicherung ein neues Fahrzeug beschaffen kann. Auch bei Reparaturen stellen sich ähnliche Fragen, außerdem wird um die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen debattiert.

Rechtssprechung zur Nutzungsausfallentschädigung

Diverse Urteile beschäftigen sich seit 1970 mit dieser Problematik, deren Tenor wie folgt zusammenzufassen ist:

  • Das Alter eines Fahrzeuges (über fünf Jahre) kann die
    Nutzungsausfallentschädigung mindern - die Rechtsprechung ist sich hierin nicht einig.

  • Die Nutzungsausfallentschädigung kann verweigert werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht oder zu spät reparieren lässt - auch hierzu existiert eine uneinheitliche Rechtsprechung.

  • Um den Nutzungsausfall geltend zu machen, muss ein Reparaturnachweiß (Reparaturbestätigung) inkl. Lichtbilder von einem Gutachter erstellt werden.